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Gültig seit Juli 2026

Pfändungstabelle 2026 mit Lesehilfe und Beispielen

Die Pfändungstabelle 2026 gilt seit dem 1. Juli 2026 und zeigt für jedes Nettoeinkommen, wie viel ein Gläubiger monatlich höchstens pfänden darf. Ohne Unterhaltspflichten bleibt ein Netto bis 1.587,40 € unangetastet, mit Unterhaltspflichten liegt die Grenze deutlich höher. Unten finden Sie die vollständige Tabelle, danach eine Lesehilfe mit Beispielen.

Pfändungstabelle 2026

Pfändungstabelle nach § 850c ZPO, gültig ab 1. Juli 2026

Monatliche Beträge in Euro, gestaffelt in 10-Euro-Stufen und nach der Zahl der Personen, denen Sie Unterhalt leisten.

€

Pfändbarer Betrag in Euro je Monat, gestaffelt in Stufen zu 10 Euro

Netto 0 1 2 3 4 5+

Die Zahl über jeder Spalte nennt die Personen, denen Sie Unterhalt zahlen. Liegt Ihr Netto über 4.866,30 €, ist alles darüber vollständig pfändbar. Rechtsverbindlich ist allein die amtliche Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026.

So lesen Sie die Pfändungstabelle 2026

Mit ihren vielen Zeilen wirkt die Tabelle zunächst unübersichtlich. Im Kern brauchen Sie aber nur zwei Angaben, Ihr monatliches Netto und die Zahl der Menschen, für die Sie gesetzlich Unterhalt leisten.

Zeilen in 10-Euro-Stufen

Jede Zeile deckt einen Bereich von zehn Euro ab, zum Beispiel 2.200,00 € bis 2.209,99 €. Für alle Einkommen in diesem Bereich gilt derselbe pfändbare Betrag. Wer 2.209 € netto verdient, schaut also in die Zeile, die bei 2.200 € beginnt. Was innerhalb einer Stufe dazukommt, bleibt pfändungsfrei.

Spalten nach Unterhaltspflichten

Die Spalten reichen von null bis fünf und mehr unterhaltsberechtigten Personen. Gezählt werden etwa Kinder, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, frühere Ehepartner und unter Umständen Eltern, sofern Sie ihnen gegenüber gesetzlich verpflichtet sind und tatsächlich Unterhalt leisten. Ein Partner ohne Trauschein zählt in der Regel nicht mit.

Wo Zeile und Spalte sich treffen

An dieser Stelle steht der Betrag, den der Arbeitgeber jeden Monat höchstens für den Gläubiger zurückhalten darf. Alles andere zahlt er an Sie aus. Unsere Tabelle zeigt Monatswerte. Die amtliche Fassung enthält zusätzlich Wochen- und Tagesbeträge für Menschen, die wöchentlich oder täglich bezahlt werden.

Die vier Grenzwerte ab 1. Juli 2026

Alle Zahlen der Tabelle lassen sich auf vier gesetzliche Werte aus § 850c ZPO zurückführen:

  • 1.587,40 € im Monat bleiben pfändungsfrei, wenn Sie niemandem Unterhalt schulden.
  • 597,42 € kommen hinzu, sobald Sie mindestens einer Person Unterhalt leisten.
  • 332,83 € kommen für die zweite, dritte, vierte und fünfte Person jeweils hinzu.
  • 4.866,30 € ist die Kappungsgrenze. Was Ihr Netto darüber hinaus ausmacht, ist vollständig pfändbar.

Zwischen Freibetrag und Kappungsgrenze wird das Einkommen geteilt. Ohne Unterhaltspflicht gehen sieben Zehntel des Überschusses an den Gläubiger, bei einer Person fünf, bei zwei vier, bei drei drei, bei vier zwei und ab fünf Personen ein Zehntel. Deshalb steigen die Beträge in der Spalte für null Personen schnell, während sie weiter rechts nur langsam wachsen.

Warum sich die Werte jedes Jahr am 1. Juli ändern

Die Freigrenzen sollen sichern, dass Ihnen das Existenzminimum bleibt. Deshalb sind sie an den steuerlichen Grundfreibetrag gekoppelt, also an den Teil des Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt. Steigt dieser Grundfreibetrag, steigen zum 1. Juli auch die Pfändungsfreigrenzen um denselben Prozentsatz.

Das Bundesjustizministerium rechnet die neuen Beträge aus und macht sie vorab im Bundesgesetzblatt bekannt. Ein neuer Gerichtsbeschluss ist nicht nötig. Laufende Lohnpfändungen müssen Arbeitgeber in der Regel ab dem Juli-Lohn mit den neuen Werten berechnen. Diese gelten bis zur nächsten Anpassung, planmäßig zum 1. Juli 2027.

Für Sie heißt das, einmal im Jahr genau hinzusehen. Vergleichen Sie Ihre Abrechnung für Juli oder August mit der neuen Tabelle. Ist der Abzug bei gleichem Einkommen nicht gesunken, wurde die Anpassung womöglich übersehen.

Lohnpfändung und P-Konto sind zwei Schutzsysteme

Die Pfändungstabelle regelt, was Ihr Arbeitgeber einbehalten darf. Sobald der Lohn auf Ihrem Konto eingeht, greift ein anderes System, das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto.

  • Auf dem P-Konto ist der Grundfreibetrag automatisch geschützt, derzeit also 1.587,40 € im Monat.
  • Höhere Beträge für Kinder, Unterhalt, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen gibt die Bank erst frei, wenn Sie eine Bescheinigung nach § 903 ZPO vorlegen.
  • Jede Bank muss Ihr Girokonto auf Wunsch binnen vier Geschäftstagen in ein P-Konto umwandeln und darf das nicht verweigern.
  • Was Sie in einem Monat nicht verbrauchen, kann in die drei folgenden Monate übertragen werden.

Auch wenn der Arbeitgeber schon gepfändet hat, kann ein Gläubiger zusätzlich auf das Konto zugreifen. Liegt Ihr ausgezahlter Lohn über dem Freibetrag des P-Kontos, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen höheren Betrag festsetzen. Was Sie für den Kontoschutz brauchen, erklären wir auf der Seite zur P-Konto-Bescheinigung.

Drei Haushalte, eine Tabelle

Wie stark Unterhaltspflichten das Ergebnis verändern, zeigen die Zeilen für 2.200 € und 3.000 €. Alle Beträge sind mit den Werten ab Juli 2026 nachgerechnet.

  • 2.200 € netto, keine Unterhaltspflicht: pfändbar sind 428,82 € im Monat.
  • 2.200 € netto, ein Kind: pfändbar sind nur noch 7,59 €.
  • 3.000 € netto, keine Unterhaltspflicht: 988,82 € gehen an den Gläubiger.
  • 3.000 € netto, eine unterhaltsberechtigte Person: 407,59 €.
  • 3.000 € netto, zwei unterhaltsberechtigte Personen: 192,94 €.

Ein Beispiel aus dem Alltag: Eine Pflegekraft mit 3.000 € netto, die für zwei Kinder sorgt, behält 2.807,06 €. Ohne diese Unterhaltspflichten blieben ihr nur 2.011,18 €. Wer Unterhaltspflichten nicht angibt und belegt, verliert also knapp 800 € im Monat. Den Rechenweg hinter diesen Zahlen zeigt unser Pfändungsrechner Schritt für Schritt.

Wann die Tabelle nicht gilt

Die Tabelle ist für gewöhnliche Gläubiger gemacht. Pfändet dagegen jemand wegen Unterhalt, etwa ein Kind oder ein früherer Ehepartner, gelten die Grenzen nach § 850d ZPO. Unterhaltsgläubiger dürfen auch auf Teile des Einkommens zugreifen, die anderen Gläubigern verschlossen sind. Das Vollstreckungsgericht legt fest, wie viel Ihnen für Ihren eigenen notwendigen Unterhalt bleibt. Dieser Betrag liegt meist spürbar unter den Tabellenwerten.

Auch bei Selbstständigen, bei Sozialleistungen wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) und bei geschützten Lohnbestandteilen wie der halben Überstundenvergütung reicht ein Blick in die Tabelle nicht aus. Einzelheiten zur Pfändung beim Arbeitgeber finden Sie auf der Seite zur Lohnpfändung. Sind Sie unsicher, ob in Ihrem Fall richtig gerechnet wird, sehen wir uns Ihre Abrechnung im kostenlosen Erstgespräch an, persönlich in Bochum oder online.

Pfändungstabelle 2026

Fragen und Antworten

Wo wird die Pfändungstabelle 2026 offiziell veröffentlicht?

Die Beträge macht das Bundesjustizministerium im Bundesgesetzblatt bekannt, jeweils vor dem 1. Juli. Grundlage ist § 850c ZPO, der die jährliche Anpassung vorschreibt. Die aktuelle Tabelle gilt seit dem 1. Juli 2026 und planmäßig bis zum 30. Juni 2027. Auf dieser Seite finden Sie dieselben Werte in lesbarer Form. Verbindlich bleibt aber stets die amtliche Bekanntmachung.

Gilt die neue Pfändungstabelle automatisch für eine laufende Lohnpfändung?

In der Regel ja. Pfändungsbeschlüsse verweisen auf die gesetzlichen Freigrenzen in ihrer jeweils geltenden Höhe. Der Arbeitgeber muss deshalb ab Juli mit den neuen Werten rechnen, ohne dass Sie oder der Gläubiger etwas beantragen. Prüfen Sie trotzdem Ihre Abrechnung für Juli. Ist der einbehaltene Betrag bei gleichem Netto nicht gesunken, sprechen Sie die Lohnbuchhaltung an und lassen Sie die Differenz korrigieren.

Wie viel wird bei 3.000 € netto gepfändet?

Das hängt von Ihren Unterhaltspflichten ab. Nach der Pfändungstabelle 2026 sind bei 3.000 € netto ohne Unterhaltspflicht 988,82 € im Monat pfändbar. Mit einer unterhaltsberechtigten Person sinkt der Betrag auf 407,59 €, mit zwei Personen auf 192,94 €. Stecken in Ihren 3.000 € unpfändbare Zulagen oder Teile von Sonderzahlungen, fällt der Abzug noch geringer aus.

Zählt ein Kind als Unterhaltspflicht, wenn es nicht bei mir wohnt?

Ja, sofern Sie für das Kind tatsächlich Unterhalt zahlen. Entscheidend ist nicht, wo das Kind lebt, sondern dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht und Sie ihr nachkommen. Zahlen Sie nicht, zählt das Kind in der Regel auch nicht mit. Damit der Arbeitgeber die richtige Spalte nutzt, belegen Sie die Zahlungen, zum Beispiel mit dem Unterhaltstitel und Kontoauszügen der letzten Monate.

Gilt die Pfändungstabelle auch für Arbeitslosengeld und Grundsicherungsgeld?

Für Arbeitslosengeld I in der Regel ja. Es kann wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, die Agentur für Arbeit behält dann den Betrag aus der Tabelle ein. Beim Grundsicherungsgeld ist das anders, es ist grundsätzlich unpfändbar. Geht Grundsicherungsgeld auf einem gepfändeten Konto ein, schützt es das P-Konto. Brauchen Sie dort mehr als den Grundfreibetrag, legen Sie der Bank eine Bescheinigung nach § 903 ZPO vor.

Bis zu welchem Nettolohn ist nichts pfändbar?

Ohne Unterhaltspflichten ist ein Nettoeinkommen bis 1.587,40 € im Monat vollständig pfändungsfrei. Mit einer unterhaltsberechtigten Person liegt die Grenze bei 2.184,82 €, mit zwei Personen bei 2.517,65 €. Die dritte, vierte und fünfte Person heben sie um je 332,83 € an. Unterhalb dieser Werte darf ein gewöhnlicher Gläubiger nichts einbehalten. Eine Ausnahme gilt für Unterhaltsgläubiger.