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Pfändungsrechner 2026 für Lohn, Gehalt und Rente

Der Pfändungsrechner 2026 zeigt Ihnen, welcher Teil Ihres Nettoeinkommens gepfändet werden darf und wie viel Ihnen sicher bleibt. Er arbeitet mit den Freigrenzen nach § 850c ZPO, gültig ab 1. Juli 2026. Ohne Unterhaltspflichten ist ein Netto bis 1.587,40 € im Monat vollständig geschützt, mit jeder unterhaltsberechtigten Person entsprechend mehr.

Pfändungsrechner

Pfändbaren Betrag jetzt berechnen

Geben Sie Ihr monatliches Netto und die Zahl der Menschen ein, denen Sie Unterhalt leisten, und der Rechner zeigt geschützten und pfändbaren Anteil.

Netto eingeben, Ergebnis ablesen

Grundlage ist § 850c ZPO in der Fassung ab 1. Juli 2026. Ihre Eingaben werden weder gespeichert noch übertragen.

€
Für wie viele Menschen zahlen Sie Unterhalt? Mitzählen dürfen Sie nur Personen, die Sie wirklich unterstützen, etwa Kinder oder den Ehepartner
Geschützter Betrag – steht Ihnen sicher zu
Pfändbarer Anteil – darf einbehalten werden

geschütztpfändbar

So rechnet das Werkzeug: Ihr Netto wird zuerst auf einen vollen Zehnerbetrag abgerundet. Vom Teil oberhalb des Freibetrags werden je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten zwischen sieben Zehnteln und einem Zehntel gepfändet, alles über 4.866,30 Euro komplett. Das Ergebnis dient der Orientierung und ersetzt keine Prüfung. Abweichen kann es etwa bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Zulagen, einem Zweitjob, Einkünften aus Selbstständigkeit oder wenn wegen Unterhalts gepfändet wird, § 850d ZPO.

So rechnet der Pfändungsrechner 2026

Hinter dem Ergebnis steckt keine Schätzung, sondern eine feste Formel aus dem Gesetz. Jeden Schritt können Sie mit Stift und Taschenrechner selbst nachvollziehen.

  1. Netto bestimmen. Ausgangspunkt ist Ihr monatliches Nettoeinkommen im Sinne des Pfändungsrechts. Was genau dazugehört, steht im nächsten Abschnitt.
  2. Auf volle 10 € abrunden. Aus 2.207,85 € werden 2.200 €. Der abgeschnittene Rest bleibt immer bei Ihnen.
  3. Freibetrag festlegen. Ohne Unterhaltspflicht sind es 1.587,40 €. Jede Person, der Sie gesetzlich Unterhalt leisten, erhöht ihn, die erste um 597,42 €, die zweite bis fünfte um je 332,83 €.
  4. Überschuss ermitteln. Ziehen Sie den Freibetrag vom abgerundeten Netto ab.
  5. Quote anwenden. Vom Überschuss sind pfändbar sieben Zehntel ohne Unterhaltspflicht, fünf Zehntel bei einer Person, vier bei zwei, drei bei drei, zwei bei vier und ein Zehntel ab fünf Personen. Der Rest gehört zusätzlich Ihnen.

Nach oben gibt es eine Kappungsgrenze. Liegt Ihr Netto über 4.866,30 €, darf alles oberhalb dieser Schwelle ohne Quote gepfändet werden.

Geprüfte Beispiele zum Nachrechnen

Ein Beispiel: Sie verdienen 2.200 € netto und zahlen keinen Unterhalt. 2.200 € minus 1.587,40 € ergibt 612,60 €. Sieben Zehntel davon sind pfändbar, also 428,82 €. Ihnen bleiben 1.771,18 €.

Gleiches Netto, aber ein Kind, für das Sie aufkommen: Der Freibetrag steigt auf 2.184,82 €. Übrig sind nur 15,18 €, davon die Hälfte, also 7,59 €. Eine einzige Unterhaltspflicht senkt den Abzug hier um mehr als 420 € im Monat.

Bei 3.000 € netto liefert die Formel 988,82 € ohne Unterhaltspflicht, 407,59 € mit einer Person und 192,94 € mit zwei Personen. Im letzten Fall liegt der Freibetrag bei 2.517,65 €.

Welches Netto in den Rechner gehört

Der Betrag auf Ihrem Kontoauszug ist nicht immer das Netto, mit dem gepfändet wird. Maßgeblich ist das Bruttoeinkommen abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Lohnbestandteile, die das Gesetz besonders schützt, werden vorher ganz oder teilweise herausgerechnet.

Drei typische Stolperstellen:

  • Schon gekürzter Lohn: Läuft bereits eine Pfändung, tragen Sie das Netto vor dem Pfändungsabzug ein, nicht den Betrag, der am Ende überwiesen wird.
  • Private Krankenversicherung: Wer privat versichert ist, darf die Beiträge im üblichen Rahmen abziehen, ähnlich wie gesetzlich Versicherte ihre Sozialabgaben.
  • Sachbezüge: Ein Dienstwagen zur privaten Nutzung oder eine gestellte Unterkunft werden in der Regel mit ihrem Wert zum Geldlohn hinzugerechnet.

Kindergeld, Wohngeld oder Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) gehören nicht in das Eingabefeld. Für diese Leistungen gelten eigene Regeln.

Sonderfälle bei Unterhalt, Zulagen und Selbstständigkeit

Unterhalt zählt nur, wenn er geleistet wird

Kinder zu haben reicht für den höheren Freibetrag nicht aus. Sie müssen einer Person gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig sein und den Unterhalt auch tatsächlich leisten, als Zahlung oder durch Versorgung im eigenen Haushalt. Hat diese Person eigenes Einkommen, etwa ein Kind mit Ausbildungsvergütung, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, sie ganz oder teilweise nicht mitzuzählen.

Zulagen und Sonderzahlungen

Einige Bezüge sind ganz oder teilweise unpfändbar. Dazu gehören die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeit, Urlaubsgeld im üblichen Umfang, Weihnachtsgeld bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze sowie Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzulagen. Auch Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind nach der Rechtsprechung in gewissem Umfang geschützt. Der Rechner kennt diese Posten nicht. Rechnen Sie deshalb mit einem Netto ohne diese Anteile oder lassen Sie die Abrechnung prüfen.

Mehrere Einkommen

Wer zwei Arbeitsverhältnisse hat, wird zunächst bei jedem Arbeitgeber getrennt gepfändet. Erst wenn das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die Einkommen zusammenrechnet, zählt die Summe. Der Freibetrag wird dann vorrangig beim Haupteinkommen berücksichtigt. Für diesen Fall geben Sie die Summe ein.

Selbstständige

Bei Einnahmen aus Selbstständigkeit gibt es keinen Arbeitgeber, der monatlich abzieht. Hier entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag nach § 850i ZPO, wie viel Ihnen bleibt, und orientiert sich an den Freigrenzen. Der Rechner liefert also nur einen groben Anhaltspunkt. Wer aktiv selbstständig ist und viele Gläubiger hat, findet mehr zur Regelinsolvenz für Selbstständige.

Was der Pfändungsrechner 2026 nicht abbildet

Der Rechner bildet einen bestimmten Fall ab, nämlich die Pfändung von Arbeitseinkommen durch einen gewöhnlichen Gläubiger wie eine Bank, einen Versandhändler oder ein Inkassobüro. In diesen Situationen gelten andere Maßstäbe:

  • Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO: Pfändet ein Kind oder ein früherer Ehepartner wegen offener Unterhaltszahlungen, darf deutlich mehr einbehalten werden. Das Vollstreckungsgericht legt dann einen eigenen, meist niedrigeren Betrag fest, der Ihnen für den notwendigen Unterhalt bleibt.
  • Sozialleistungen: Für Grundsicherungsgeld, Wohngeld, Kindergeld oder Elterngeld gelten Vorschriften des Sozialrechts. Manche Leistungen sind grundsätzlich unpfändbar, andere nur teilweise oder unter Bedingungen.
  • Guthaben auf dem Konto: Ist das Geld schon überwiesen, schützt nicht mehr die Lohnpfändungstabelle, sondern das P-Konto. Höhere Freibeträge brauchen dort eine P-Konto-Bescheinigung nach § 903 ZPO.
  • Abtretungen: Haben Sie Ihren Lohn in einem Kreditvertrag abgetreten, gelten zwar dieselben Freigrenzen, die Reihenfolge der Gläubiger kann sich aber verschieben.

Ihr Arbeitgeber rechnet anders? So gehen Sie vor

Weicht der Abzug auf Ihrer Gehaltsabrechnung vom Ergebnis des Rechners ab, ist das nicht automatisch ein Fehler. Oft hat die Lohnbuchhaltung Zulagen herausgerechnet oder ein anderes Netto angesetzt. Gehen Sie die Abrechnung in dieser Reihenfolge durch:

  1. Sind Ihre Unterhaltspflichten hinterlegt? Wenn nicht, reichen Sie Nachweise ein, etwa Geburtsurkunden, einen Unterhaltstitel oder Überweisungsbelege.
  2. Rechnet der Arbeitgeber seit dem Juli-Lohn mit den neuen Freigrenzen?
  3. Werden Überstunden, Urlaubsgeld oder Zulagen voll mitgepfändet?
  4. Gibt es mehrere Pfändungen oder eine Abtretung, die zuerst bedient wird?

Bleibt eine Differenz, die niemand erklären kann, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag entscheiden. Zu viel einbehaltenes Geld lässt sich in vielen Fällen zurückverlangen. Ausführlich beschreiben wir das auf der Seite zur Lohnpfändung.

Wohnen Sie in Bochum oder Umgebung, bringen Sie Ihre letzten Abrechnungen gern zum kostenlosen Erstgespräch in unser Büro an der Herner Straße mit. Die rechtliche Prüfung und Schritte gegenüber Arbeitgeber oder Gericht übernimmt der Rechtsanwalt, mit dem wir eng zusammenarbeiten.

Pfändungsrechner

Fragen und Antworten

Wie viel Geld bleibt mir bei einer Lohnpfändung 2026?

Ohne Unterhaltspflichten bleiben Ihnen mindestens 1.587,40 € netto im Monat. Mit einer unterhaltsberechtigten Person sind es mindestens 2.184,82 €, mit zwei Personen 2.517,65 €. Verdienen Sie mehr, behalten Sie zusätzlich einen Teil des Überschusses, ohne Unterhalt drei Zehntel, mit einer Person die Hälfte. Bei 2.200 € netto ohne Unterhalt bleiben Ihnen so 1.771,18 €.

Ab welchem Einkommen wird gepfändet, wenn ich Unterhalt für ein Kind zahle?

Mit einer unterhaltsberechtigten Person liegt Ihr Freibetrag seit Juli 2026 bei 2.184,82 €. Erst was darüber hinausgeht, wird überhaupt angetastet, und davon nur die Hälfte. Ein Beispiel: Bei 2.200 € netto sind lediglich 7,59 € im Monat pfändbar. Voraussetzung ist, dass Sie den Unterhalt tatsächlich zahlen und Ihr Arbeitgeber die Unterhaltspflicht kennt und belegt bekommt.

Wird Kindergeld bei einer Pfändung zum Einkommen gerechnet?

Nein. Kindergeld wird nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen addiert und gehört deshalb nicht in den Rechner. Pfändbar ist es nur in engen Ausnahmen, etwa wegen Unterhaltsansprüchen des Kindes selbst. Landet das Kindergeld auf einem gepfändeten Konto, braucht es den Schutz des P-Kontos. Damit die Bank es freigibt, legen Sie dort eine Bescheinigung nach § 903 ZPO vor.

Gilt der Pfändungsrechner auch für meine Rente?

In der Regel ja. Gesetzliche Renten und Betriebsrenten werden bei einer Pfändung wie Arbeitseinkommen behandelt, es gelten also dieselben Freigrenzen und Quoten. Den pfändbaren Teil behält dann die Rentenversicherung oder der Versorgungsträger ein. Tragen Sie Ihre Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung ein. Für Grundsicherung im Alter gelten dagegen eigene Schutzregeln.

Gelten die Freigrenzen auch, wenn das Finanzamt oder die Stadt pfändet?

Ja, im Grundsatz schon. Behörden wie das Finanzamt oder eine Stadtkasse brauchen für eine Pfändung keinen Gerichtsbeschluss, sie erlassen selbst eine Pfändungsverfügung. Die Schutzvorschriften der Zivilprozessordnung gelten dabei entsprechend, also auch die Werte dieses Rechners. Wer Post von der Stadt Bochum oder vom Finanzamt bekommt, kann das Ergebnis deshalb genauso als Orientierung nutzen.

Darf ich das Ergebnis meinem Arbeitgeber zeigen?

Natürlich, als Gesprächsgrundlage eignet es sich gut. Verbindlich ist es aber nicht. Maßgeblich sind der Pfändungsbeschluss, das Gesetz und die amtlich bekannt gemachten Beträge. Legen Sie neben dem Ergebnis besser Nachweise vor, etwa zu Ihren Unterhaltspflichten. Weicht die Abrechnung danach weiterhin ab, lohnt sich eine Prüfung, bevor sich ein Fehler über Monate fortsetzt.