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Schulden-Lexikon: Was die Begriffe in Ihrer Post bedeuten

Ein Schreiben vom Amtsgericht, ein Brief vom Inkassobüro oder eine Nachricht der Bank enthält oft Wörter wie Drittschuldner, Abtretungsfrist oder Titel. Unser Schulden-Lexikon übersetzt 70 Fachbegriffe in klare Sprache. Zu den meisten Einträgen nennen wir die Rechtsgrundlage und sagen Ihnen, worauf Sie jetzt achten sollten.

Sie halten einen Beschluss vom Amtsgericht Bochum in der Hand oder einen Brief, in dem von Titel, Drittschuldner oder Abtretungsfrist die Rede ist? Suchen Sie den Begriff in der alphabetischen Liste. Jede Erklärung steht für sich und ist in wenigen Sätzen gelesen. Wo es eine passende Leistungsseite gibt, führt ein Link weiter, etwa zur P-Konto-Bescheinigung oder zur Privatinsolvenz.

Das Lexikon ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Steht in Ihrem Schreiben eine Frist, rufen Sie uns am besten noch am selben Tag an: 0151 10 66 36 99. Im kostenlosen Erstgespräch in Bochum-Hofstede klären wir gemeinsam, was der Brief für Sie bedeutet und welcher Schritt jetzt sinnvoll ist.

Dieses Stichwort fehlt bisher im Lexikon. Fragen Sie uns einfach direkt: 0151 10 66 36 99.

A

Abtretung

Mit einer Abtretung überträgt ein Gläubiger seine Forderung auf jemand anderen (§ 398 BGB). Sie begegnet Ihnen meist in zwei Formen. Banken verkaufen offene Kredite an Inkassofirmen, die dann als neue Gläubiger auftreten. In der Privatinsolvenz geben Sie dagegen mit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO den pfändbaren Teil Ihres Einkommens für die dreijährige Abtretungsfrist an einen Treuhänder ab. Was unpfändbar ist, kann übrigens auch nicht abgetreten werden (§ 400 BGB).

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Aufrechnung

Zwei Personen, die sich gegenseitig Geld schulden, können die Beträge gegeneinander verrechnen (§§ 387 ff. BGB). Im Alltag kennen viele das vom Finanzamt, das eine Steuererstattung einbehält, weil noch alte Steuern offen sind. Für Banken gibt es beim P-Konto eine wichtige Sperre. Geschütztes Guthaben darf das Institut nicht mit eigenen Ansprüchen, etwa aus einem überzogenen Dispo, verrechnen oder aufrechnen (§ 901 ZPO).

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Bevor Verbraucher einen Insolvenzantrag stellen dürfen, müssen sie ernsthaft versucht haben, sich ohne Gericht mit ihren Gläubigern zu einigen. Grundlage ist ein schriftlicher Plan, der allen Gläubigern zugeht. Scheitert der Versuch, bestätigt eine geeignete Person oder Stelle das schriftlich, so verlangt es § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Beim Antrag darf der Versuch höchstens sechs Monate zurückliegen. Bei der Schuldnerberatung MO läuft diese Bescheinigung über Rechtsanwalt Frank Oliver Adams.

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B

Beratungshilfe

Wer wenig verdient und sich einen Anwalt kaum leisten kann, erhält nach dem Beratungshilfegesetz Unterstützung für Rechtsberatung außerhalb eines Prozesses. Den nötigen Berechtigungsschein beantragen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnort, als Bochumerin oder Bochumer also in der Regel beim Amtsgericht Bochum. Dafür brauchen Sie Nachweise über Einkommen, Miete und Schulden. Der Anwalt rechnet dann überwiegend mit der Staatskasse ab, Sie selbst tragen nur einen kleinen Eigenanteil.

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Bonität

Bonität beschreibt, wie kreditwürdig Sie aus Sicht von Banken, Vermietern oder Mobilfunkanbietern sind. Gemessen wird sie meist über einen Score, den Auskunfteien wie die Schufa aus gespeicherten Daten berechnen. Negative Merkmale, etwa ein gekündigter Kredit oder ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis, drücken den Wert spürbar. Solche Einträge werden aber nach festen Fristen gelöscht. Eine schlechte Bonität lässt sich deshalb mit Geduld und pünktlichen Zahlungen wieder aufbauen.

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Bürgschaft

Wer bürgt, verspricht, für die Schulden eines anderen einzustehen (§ 765 BGB). Banken verlangen in der Regel eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Dann kann die Bank sofort beim Bürgen kassieren, ohne zuerst gegen den eigentlichen Kreditnehmer vorzugehen. Oft übersehen wird die Lage in der Insolvenz. Erhält der Hauptschuldner Restschuldbefreiung, haftet der Bürge trotzdem weiter (§ 301 Abs. 2 InsO). Wer als Angehöriger weit über seine Verhältnisse gebürgt hat, sollte die Wirksamkeit prüfen lassen.

D

Dispositionskredit

Der Dispo ist der Kreditrahmen auf Ihrem Girokonto, den die Bank ohne festen Rückzahlungsplan einräumt. Gerade das macht ihn tückisch, denn das Minus wird zur Gewohnheit und die Zinsen laufen weiter. Nutzen Sie den Dispo sechs Monate am Stück und im Schnitt zu mehr als 75 Prozent, muss die Bank Ihnen eine Beratung über günstigere Alternativen anbieten (§ 504a BGB). Kündigt die Bank den Rahmen, wird der offene Betrag fällig.

Drittschuldner

Drittschuldner ist, wer Ihnen selbst Geld schuldet und deshalb bei einer Pfändung ins Spiel kommt. Bei einer Lohnpfändung ist das Ihr Arbeitgeber, bei einer Kontopfändung Ihre Bank. Auch das Finanzamt mit einer Steuererstattung oder ein Kunde, der Ihnen als Selbstständigem noch eine Rechnung bezahlen muss, kann Drittschuldner sein. Nach der Zustellung darf er nicht mehr an Sie zahlen und muss dem Gläubiger binnen zwei Wochen Auskunft geben (§ 840 ZPO).

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E

Eigenverwaltung

In der Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung eines insolventen Unternehmens das Ruder in der Hand. Statt eines Insolvenzverwalters überwacht ein Sachwalter die Entscheidungen (§§ 270 ff. InsO). Das Gericht ordnet sie in der Regel nur an, wenn eine belastbare Planung vorliegt und den Gläubigern keine Nachteile drohen. Für Betriebe mit gesundem Kern kann das den Weg zur Sanierung öffnen. Für Privatpersonen spielt die Eigenverwaltung praktisch keine Rolle.

Eröffnungsbeschluss

Mit diesem Beschluss eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren (§ 27 InsO). Er nennt den Insolvenzverwalter, setzt den Gläubigern eine Frist zur Anmeldung ihrer Forderungen und wird öffentlich bekannt gemacht. Für Sie ist das Datum aus zwei Gründen wichtig. Ab diesem Tag dürfen einzelne Gläubiger nicht mehr vollstrecken (§ 89 InsO). Außerdem beginnt mit ihm die dreijährige Frist, an deren Ende die Restschuldbefreiung steht.

F

Forderung

Eine Forderung ist der Anspruch eines Gläubigers, von Ihnen Geld zu verlangen. Sie setzt sich meist aus Hauptforderung, Zinsen und Kosten für Mahnungen oder Inkasso zusammen. Gerade die Nebenkosten lassen kleine Beträge über die Jahre stark anwachsen. Bevor Sie zahlen oder verhandeln, sollte deshalb jeder Posten geprüft werden. Stimmt die Hauptforderung? Sind die Zinsen richtig berechnet? Ist die Forderung womöglich schon verjährt?

Forderungsanmeldung

Im eröffneten Insolvenzverfahren müssen Gläubiger ihre Ansprüche schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden (§ 174 InsO). Die Forderungen landen in der Insolvenztabelle und werden im Prüfungstermin oder schriftlich geprüft. Achten Sie besonders auf Anmeldungen mit dem Zusatz „vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“. Schulden mit diesem Merkmal überstehen die Restschuldbefreiung. Widersprechen Sie diesem Zusatz nicht rechtzeitig, bleibt die Schuld auch nach dem Verfahren bestehen.

Freibetrag

Freibetrag nennt man den Teil Ihres Geldes, auf den Gläubiger keinen Zugriff haben. Beim P-Konto ist das der monatliche Grundfreibetrag nach § 899 ZPO, ab Juli 2026 also 1.587,40 €. Er wirkt ohne Antrag, sobald das Konto umgewandelt ist. Wer Unterhalt leistet oder Kindergeld bekommt, kann ihn per Bescheinigung erhöhen lassen. Bleibt am Monatsende etwas übrig, wird der Rest in die drei Folgemonate mitgenommen.

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Freigabe der selbstständigen Tätigkeit

Arbeitet ein Selbstständiger während der Insolvenz weiter, entscheidet der Insolvenzverwalter, ob er die Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigibt. Mit der Freigabe gehören Einnahmen und Verträge aus dem Betrieb nicht mehr zur Insolvenzmasse. Im Gegenzug zahlen Sie so viel an die Masse, wie Sie aus einer vergleichbaren Anstellung abführen müssten (§ 295a InsO). Neue Schulden aus dem freigegebenen Geschäft tragen Sie allein, sie fallen nicht unter die Restschuldbefreiung.

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G

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist Beamter beim Amtsgericht und setzt Titel für Gläubiger durch. Er stellt Schriftstücke zu, nimmt die Vermögensauskunft ab und kann Wertgegenstände pfänden. Weniger bekannt ist seine Rolle als Vermittler. Nach § 802b ZPO darf er Ihnen eine Ratenzahlung bewilligen, wenn der Gläubiger das nicht ausgeschlossen hat. Die Schuld soll dann in der Regel binnen zwölf Monaten getilgt sein. Solange Sie pünktlich zahlen, ruht die Vollstreckung.

Gläubiger

Gläubiger ist jede Person oder Firma, die von Ihnen Geld verlangen kann. Dazu zählen Banken und Versandhändler ebenso wie Vermieter, Krankenkasse, Finanzamt oder die Stadt. Ein Inkassobüro ist dagegen oft nur beauftragt. Hat es die Forderung allerdings gekauft, wird es selbst zum Gläubiger. Für jede Verhandlung ist wichtig zu wissen, wem das Geld tatsächlich zusteht. Im Insolvenzverfahren werden alle Gläubiger nach denselben Regeln bedient.

Gläubigerversammlung

In der Gläubigerversammlung kommen die Gläubiger beim Insolvenzgericht zusammen und stimmen über wichtige Fragen ab (§ 74 InsO), etwa ob ein Betrieb weiterläuft oder ein Insolvenzplan angenommen wird. Bei Privatinsolvenzen ordnet das Gericht häufig ein schriftliches Verfahren an, sodass niemand persönlich erscheinen muss. Werden Sie dennoch geladen, sollten Sie den Termin wahrnehmen und Fragen zu Ihrer Lage ehrlich beantworten.

Gläubigerverzeichnis

Das Gläubigerverzeichnis ist eine Pflichtanlage zum Insolvenzantrag von Verbrauchern (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Darin stehen alle Gläubiger mit Anschrift und der Höhe ihrer Forderungen. Vollständigkeit ist hier entscheidend. Wer Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig weglässt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung. Alte Mahnungen, Kontoauszüge und eine Schufa-Auskunft helfen dabei, vergessene Forderungen aufzuspüren.

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H

Haushaltsplan

Ein Haushaltsplan stellt Ihre monatlichen Einnahmen allen festen und schwankenden Ausgaben gegenüber. Am genauesten wird er, wenn Sie die Kontoauszüge der letzten drei Monate Zeile für Zeile durchgehen. So zeigt sich, welcher Betrag nach Miete, Strom, Lebensmitteln und Versicherungen wirklich übrig bleibt. Erst mit dieser Zahl lässt sich ehrlich sagen, ob Raten möglich sind oder ob ein anderer Weg sinnvoller ist.

I

Inkasso

Inkassounternehmen treiben offene Forderungen im Auftrag eines Gläubigers ein oder kaufen sie auf. Seriöse Anbieter sind im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen, das Sie online einsehen können. Ein Inkassobüro hat keine eigenen Zwangsmittel. Ohne gerichtlichen Titel kann es weder Ihr Konto noch Ihren Lohn pfänden. Lassen Sie sich von Drohungen nicht unter Druck setzen und prüfen Sie Hauptforderung und Gebühren, bevor Sie etwas zahlen oder unterschreiben.

Insolvenzanfechtung

Der Insolvenzverwalter kann bestimmte Zahlungen und Geschenke aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag rückgängig machen (§§ 129 ff. InsO). Ein Beispiel: Sie überschreiben kurz vor dem Antrag Ihr Auto an einen Verwandten oder zahlen nur einem einzigen Gläubiger die volle Schuld zurück. Dann kann der Verwalter das Geld oder den Gegenstand zurückfordern. Sprechen Sie deshalb vor größeren Zahlungen oder Übertragungen mit uns.

Insolvenzantrag

Mit dem Insolvenzantrag bitten Sie das Insolvenzgericht, das Verfahren über Ihr Vermögen zu eröffnen (§ 13 InsO). Verbraucher stellen dabei meist drei Anträge zugleich, nämlich auf Eröffnung, auf Restschuldbefreiung und auf Stundung der Verfahrenskosten. Pflicht sind die amtlichen Formulare samt Anlagen. Wer in Bochum wohnt, reicht den Antrag beim Amtsgericht Bochum ein. Unvollständige Unterlagen führen zu Rückfragen und kosten wertvolle Zeit.

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Insolvenzbekanntmachung

Wichtige Beschlüsse im Insolvenzverfahren veröffentlicht das Gericht im Internet unter insolvenzbekanntmachungen.de (§ 9 InsO). Dort erscheinen etwa Eröffnung, Aufhebung und Restschuldbefreiung mit Name und Wohnort. Gläubiger, Auskunfteien und manchmal auch Vermieter schauen dort nach. Sichtbar bleiben die Daten nicht dauerhaft. Spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens werden sie gelöscht.

Insolvenzgeld

Wird Ihr Arbeitgeber insolvent, springt die Agentur für Arbeit für ausstehenden Lohn ein. Das Insolvenzgeld deckt das Nettoentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (§§ 165 ff. SGB III). Den Antrag stellen Sie innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ereignis, sonst droht der Verlust des Anspruchs. Auch für Unternehmer ist es wichtig, weil es die Belegschaft während einer Sanierung finanziell absichert.

Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht ist eine besondere Abteilung des Amtsgerichts am Sitz des Landgerichts (§ 2 InsO). Es entscheidet über die Eröffnung, bestellt Verwalter und Treuhänder und erteilt am Ende die Restschuldbefreiung. Zuständig ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz, bei Selbstständigen am Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit. Für Menschen mit Wohnsitz in Bochum ist das Amtsgericht Bochum zuständig, Viktoriastraße 14, 44787 Bochum.

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Insolvenzmasse

Zur Insolvenzmasse gehört alles pfändbare Vermögen, das Ihnen bei Eröffnung gehört oder während des Verfahrens hinzukommt (§ 35 InsO). Dazu zählen etwa der pfändbare Teil des Lohns, Sparguthaben, Lebensversicherungen mit Rückkaufswert oder eine Erbschaft. Was unpfändbar ist, bleibt außen vor (§ 36 InsO), zum Beispiel gewöhnlicher Hausrat. Der Insolvenzverwalter verwertet die Masse und verteilt den Erlös anteilig an die Gläubiger.

Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, kurz InsO, gilt seit dem 1. Januar 1999 und hat die alte Konkursordnung abgelöst. Mit ihr bekamen Privatpersonen in Deutschland erstmals die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung. Seitdem wurde das Gesetz mehrfach reformiert. Die wichtigste Änderung für Verbraucher betrifft Anträge ab dem 1. Oktober 2020. Für sie dauert der Weg bis zur Restschuldbefreiung in der Regel nur noch drei Jahre.

Insolvenzplan

Ein Insolvenzplan regelt abweichend vom Gesetz, wie die Gläubiger befriedigt werden (§§ 217 ff. InsO). Unternehmen nutzen ihn, um den Betrieb zu erhalten, statt ihn zu zerschlagen. Auch in einer Privatinsolvenz ist ein Plan möglich, etwa wenn Angehörige einen Einmalbetrag zur Verfügung stellen. Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab, danach muss das Gericht den Plan bestätigen. Gelingt das, kann das Verfahren deutlich früher enden.

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Insolvenzverwalter

Das Insolvenzgericht bestellt den Insolvenzverwalter, in der Regel einen erfahrenen Rechtsanwalt (§ 56 InsO). Er übernimmt die Verwaltung Ihres pfändbaren Vermögens, prüft die angemeldeten Forderungen und verteilt das Geld an die Gläubiger. Seit Juli 2014 heißt er auch in Verbraucherverfahren Insolvenzverwalter. Den Namen Treuhänder trägt die Person erst nach Aufhebung des Verfahrens, oft bleibt es dieselbe. Antworten Sie auf seine Anfragen offen und zügig.

K

Kontopfändung

Bei einer Kontopfändung erhält Ihre Bank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ab dann ist das Guthaben gesperrt, bei einem gewöhnlichen Girokonto vollständig. An den Gläubiger auszahlen darf die Bank es erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses. Nutzen Sie diese Frist. Verlangen Sie sofort die Umwandlung in ein P-Konto, die Bank muss das binnen vier Geschäftstagen erledigen. Danach ist zumindest der Grundfreibetrag geschützt.

Passende Hilfe: Kontopfändung aufheben →

L

Lohnabtretung

Viele Kreditverträge enthalten eine Klausel, mit der Sie Ihren künftigen Lohn im Voraus an die Bank abtreten. Gerät der Kredit ins Stocken, legt die Bank die Abtretung Ihrem Arbeitgeber offen und lässt sich den pfändbaren Teil direkt überweisen, ganz ohne Gericht. Die Pfändungsfreigrenzen gelten dabei genauso wie bei einer Pfändung. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verliert eine solche Lohnabtretung heute in der Regel ihre Wirkung.

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Lohnpfändung

Bei einer Lohnpfändung muss Ihr Arbeitgeber den pfändbaren Teil Ihres Nettolohns einbehalten und an den Gläubiger überweisen. Wie viel das ist, ergibt sich aus § 850c ZPO. Ein Beispiel: Bei 2.200 € netto ohne Unterhaltspflicht sind 428,82 € pfändbar, mit einer unterhaltsberechtigten Person nur noch 7,59 €. Pfänden mehrere Gläubiger, kommen sie nacheinander zum Zug. Wessen Beschluss zuerst zugestellt wurde, erhält auch zuerst sein Geld.

Passende Hilfe: Lohn- und Gehaltspfändung →

M

Mahnbescheid

Den Mahnbescheid beantragt ein Gläubiger beim Mahngericht, meist online. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung überhaupt besteht. Lesen Sie jeden Mahnbescheid deshalb genau. Halten Sie den Betrag ganz oder teilweise für falsch, legen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch ein. Das Formular dafür liegt dem Schreiben bei. Bleibt der Widerspruch aus, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Massearmut

Von Massearmut spricht man, wenn das Vermögen nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt. Das Gericht weist einen Antrag dann mangels Masse ab (§ 26 InsO) oder stellt ein laufendes Verfahren ein (§ 207 InsO). Bei einer GmbH bedeutet die Abweisung meist das Ende der Gesellschaft. Privatpersonen schützt die Stundung der Verfahrenskosten davor, dass ihr Antrag an fehlendem Geld scheitert.

N

Negativbescheinigung

Eine Negativbescheinigung bestätigt schwarz auf weiß, dass gegen Sie kein Insolvenzverfahren läuft. Verlangt wird sie zum Beispiel bei Ausschreibungen, von neuen Geschäftspartnern oder bei der Wohnungssuche. Ausgestellt wird sie auf Antrag vom Insolvenzgericht, das für Ihren Wohnsitz oder Firmensitz zuständig ist. In Bochum ist das das Amtsgericht Bochum. Planen Sie etwas Vorlauf ein, wenn Sie die Bescheinigung für einen festen Termin brauchen.

Nullplan

Ein Nullplan ist ein Schuldenbereinigungsplan, in dem Sie Ihren Gläubigern keine Zahlungen anbieten. Er ist anerkannt, wenn Ihr Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegt und kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Meist enthält er eine Klausel, nach der Sie bei steigendem Einkommen den pfändbaren Teil abgeben. Lehnen die Gläubiger ab, gilt der außergerichtliche Einigungsversuch trotzdem als ordnungsgemäß unternommen. Der Weg in die Privatinsolvenz steht dann offen.

Passende Hilfe: Außergerichtliche Einigung →

O

Obliegenheiten

Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie bis zur Restschuldbefreiung erfüllen müssen (§§ 287b, 295 InsO). Sie müssen arbeiten oder sich nachweisbar um Arbeit bemühen. Jeden Umzug und jeden Jobwechsel melden Sie unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder. Eine Erbschaft geben Sie zur Hälfte heraus, Lottogewinne in voller Höhe. Zahlungen an einzelne Gläubiger sind tabu. Wer gegen diese Regeln verstößt, kann die Restschuldbefreiung verlieren.

P

P-Konto

Das Pfändungsschutzkonto ist ein normales Girokonto mit eingebautem Schutz (§ 850k ZPO). Ihre Bank muss ein bestehendes Konto auf Wunsch innerhalb von vier Geschäftstagen umstellen und darf das nicht ablehnen. Jeder Mensch darf nur ein einziges P-Konto führen und muss das gegenüber der Bank versichern. Ohne weiteres Zutun ist der Grundfreibetrag geschützt. Höhere Beträge, etwa für Kinder, gibt es mit einer Bescheinigung.

Passende Hilfe: P-Konto-Bescheinigung →

P-Konto-Bescheinigung

Mit dieser Bescheinigung nach § 903 ZPO weisen Sie Ihrer Bank nach, dass Ihnen ein höherer Freibetrag zusteht. Gründe sind etwa Unterhaltspflichten, Kindergeld für Ihre Kinder oder einmalige Sozialleistungen. Ausstellen dürfen sie unter anderem Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger und geeignete Personen wie ein Rechtsanwalt. Legen Sie die Bescheinigung der Bank so früh wie möglich vor. So verhindern Sie, dass Geld für Ihre Familie beim Gläubiger landet.

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Pfändung

Pfändung bedeutet, dass staatliche Stellen auf Antrag eines Gläubigers Vermögen von Ihnen beschlagnahmen. Dafür müssen in der Regel drei Dinge zusammenkommen, nämlich ein vollstreckbarer Titel, eine Vollstreckungsklausel und die Zustellung an Sie. Fehlt eines davon, ist die Pfändung angreifbar. Betroffen sein können Konto, Lohn, Rente, Steuererstattungen oder Wertsachen in der Wohnung. Was Sie für ein bescheidenes Leben brauchen, schützen die Freigrenzen.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Der PfÜB, wie er kurz heißt, wird vom Vollstreckungsgericht auf Antrag eines Gläubigers mit Titel erlassen (§§ 829, 835 ZPO). Er hat zwei Teile. Die Pfändung verbietet dem Drittschuldner, also etwa Bank oder Arbeitgeber, weiter an Sie zu zahlen. Die Überweisung erlaubt dem Gläubiger, das Geld einzuziehen. Sie werden vorher nicht angehört und erfahren davon oft erst, wenn Konto oder Lohn bereits betroffen sind.

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Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze legt fest, wie viel von Ihrem Arbeitseinkommen oder Ihrer Rente unantastbar bleibt (§ 850c ZPO). Ab dem 1. Juli 2026 sind monatlich 1.587,40 € geschützt. Sind Sie einem Menschen gegenüber unterhaltspflichtig, kommen 597,42 € hinzu, für jeden weiteren bis zum fünften jeweils 332,83 €. Vom Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt Ihnen ebenfalls ein Anteil. Was über 4.866,30 € liegt, ist voll pfändbar.

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Pfändungstabelle

Die Pfändungstabelle setzt § 850c ZPO in konkrete Beträge um. Sie listet das Nettoeinkommen in Zehn-Euro-Schritten und zeigt für null bis fünf Unterhaltsberechtigte den pfändbaren Betrag. Ein Beispiel: Bei 3.000 € netto sind ohne Unterhaltspflicht 988,82 € pfändbar, mit einer Person 407,59 € und mit zwei Personen 192,94 €. Die Tabelle wird jedes Jahr zum 1. Juli angepasst. Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber die aktuelle verwendet.

Passende Hilfe: Pfändungstabelle 2026 →

Privatinsolvenz

Privatinsolvenz ist der Alltagsbegriff für das Verbraucherinsolvenzverfahren. Es führt in bis zu vier Etappen zur Schuldenfreiheit, vom Einigungsversuch mit den Gläubigern über den Antrag beim Insolvenzgericht und das eröffnete Verfahren bis zur Wohlverhaltensphase. Für Anträge ab dem 1. Oktober 2020 endet es in der Regel drei Jahre nach Eröffnung mit der Restschuldbefreiung. Die Höhe der Rückzahlung richtet sich vor allem nach Ihrem pfändbaren Einkommen und Vermögen.

Passende Hilfe: Privatinsolvenz →

R

Ratenzahlungsvereinbarung

Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist eine Absprache mit einem Gläubiger, die Schuld in Teilbeträgen abzuzahlen. Bieten Sie nur Raten an, die Sie auch in schwierigen Monaten halten können. Achten Sie auf eine Verfallklausel, nach der bei einer verpassten Rate sofort der gesamte Rest fällig wird. Bedenken Sie außerdem, dass Raten an einen einzigen Gläubiger oft das Geld für alle anderen binden. Bei mehreren Gläubigern ist ein Gesamtplan meist klüger.

Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz ist das Standardverfahren der Insolvenzordnung. Es gilt für Unternehmen, für aktive Selbstständige und für ehemals Selbstständige, die 20 oder mehr Gläubiger haben oder Schulden aus Arbeitsverhältnissen, etwa Lohn oder Sozialabgaben für frühere Mitarbeiter. Einen außergerichtlichen Einigungsversuch schreibt das Gesetz hier nicht vor. Auch natürliche Personen können in der Regelinsolvenz in der Regel nach drei Jahren Restschuldbefreiung erhalten.

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Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung ist das Ziel jeder Privatinsolvenz. Das Insolvenzgericht erklärt per Beschluss, dass Ihre übrigen Schulden nicht mehr durchgesetzt werden können (§ 300 InsO). Das geschieht in der Regel drei Jahre nach Eröffnung. Einige Schulden bleiben, darunter Geldstrafen und Bußgelder sowie Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wenn sie so angemeldet wurden (§ 302 InsO). Eine zweite Restschuldbefreiung setzt voraus, dass die erste mehr als elf Jahre zurückliegt.

Passende Hilfe: Privatinsolvenz →

S

Säumniszuschlag

Zahlen Sie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge zu spät, berechnen Finanzamt oder Krankenkasse für jeden angefangenen Monat einen Zuschlag von einem Prozent (§ 240 AO, § 24 SGB IV). Über Jahre wächst so ein erheblicher Betrag an. Wenig bekannt ist, dass Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf Antrag oft zur Hälfte erlassen werden können. Ein solcher Erlassantrag lohnt sich vor jeder Verhandlung mit öffentlichen Gläubigern.

Schufa

Die Schufa Holding AG ist die bekannteste Auskunftei in Deutschland. Sie speichert Daten zu Konten, Krediten, Handyverträgen und Zahlungsstörungen und berechnet daraus Scores. Eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO können Sie online oder per Post anfordern. Prüfen Sie die Einträge genau, denn veraltete oder falsche Daten müssen berichtigt oder gelöscht werden. Den Hinweis auf eine erteilte Restschuldbefreiung löscht die Schufa nach sechs Monaten.

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Schuldanerkenntnis

Mit einem Schuldanerkenntnis bestätigen Sie, dass eine Forderung besteht. Das kann ausdrücklich geschehen, etwa durch Ihre Unterschrift unter ein vorbereitetes Formular des Inkassobüros. Es kann aber auch stillschweigend passieren, zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung oder die Bitte um Ratenzahlung. Die Folge ist ernst, denn die Verjährung beginnt danach von vorn (§ 212 BGB). Lassen Sie alte Forderungen deshalb prüfen, bevor Sie reagieren.

Schuldenbereinigungsplan

Der Schuldenbereinigungsplan ist Ihr konkretes Angebot an alle Gläubiger, wie die Schulden geregelt werden sollen. Er sieht Raten, eine Einmalzahlung oder eine Kombination vor und verteilt das Geld meist anteilig nach Forderungshöhe. Zuerst dient er dem außergerichtlichen Einigungsversuch. Später gehört er zum Insolvenzantrag (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO), und das Gericht kann ihn den Gläubigern erneut vorlegen. Wird er angenommen, wirkt er wie ein Vergleich.

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Schuldnerverzeichnis

Das Schuldnerverzeichnis führt in jedem Bundesland ein zentrales Vollstreckungsgericht (§ 882b ZPO). Wer ein berechtigtes Interesse hat, kann es über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder einsehen. Eingetragen wird zum Beispiel, wer die Vermögensauskunft nicht abgibt oder wessen Vermögen erkennbar nicht für den Gläubiger reicht. Ein Eintrag wird nach drei Jahren gelöscht. Früher geht es, wenn Sie nachweisen, dass der Gläubiger vollständig bezahlt ist.

Selbstbehalt

Selbstbehalt ist ein Begriff aus dem Unterhaltsrecht. Er beschreibt, wie viel jemandem für den eigenen Lebensbedarf bleiben muss, bevor er Unterhalt zahlt. Für die Pfändung wird er wichtig, wenn Unterhaltsgläubiger vollstrecken. Sie dürfen nach § 850d ZPO bevorzugt und tiefer pfänden als andere Gläubiger. Ihnen bleibt dann weniger als die normale Pfändungsfreigrenze, nämlich nur der notwendige Unterhalt, den das Vollstreckungsgericht festlegt.

Stundung

Bei einer Stundung wird eine Zahlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, ohne dass die Schuld erlischt. Im Insolvenzverfahren ist vor allem die Stundung der Verfahrenskosten wichtig (§ 4a InsO). Wer die Gerichts- und Verwalterkosten nicht aufbringen kann, beantragt sie zusammen mit dem Insolvenzantrag. Nach der Restschuldbefreiung kann das Gericht die Stundung verlängern und Monatsraten nach Ihrem Einkommen festsetzen. Auch Finanzämter stunden auf Antrag Steuern (§ 222 AO).

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T

Titel

Ein Titel ist das Dokument, das einem Gläubiger die Zwangsvollstreckung erlaubt. Typisch sind Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich oder eine notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel (§§ 704, 794 ZPO). Die titulierte Hauptforderung verjährt erst nach 30 Jahren. Anders sieht es bei Zinsen aus, die nach dem Titel laufend fällig werden. Sie verjähren meist schon nach drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB). Bei alten Titeln lohnt deshalb ein genauer Blick.

Treuhänder

Treuhänder heißt die Person, die nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist Ihr pfändbares Einkommen empfängt (§ 292 InsO). Ihr Arbeitgeber überweist den pfändbaren Anteil dann nicht mehr an einzelne Gläubiger, sondern an den Treuhänder. Er verteilt das Geld in der Regel einmal jährlich an die Gläubiger. Häufig bestimmt das Gericht dafür den bisherigen Insolvenzverwalter, sodass Ihr Ansprechpartner gleich bleibt.

U

Überschuldung

Im Alltag gilt als überschuldet, wer seine Schulden mit dem laufenden Einkommen auf absehbare Zeit nicht zurückzahlen kann. Laut SchuldnerAtlas 2024 von Creditreform betrifft das in Bochum knapp 34.000 Menschen. Rechtlich hat der Begriff eine engere Bedeutung. Bei einer GmbH und anderen juristischen Personen liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht (§ 19 InsO). Dann gilt eine Antragsfrist von sechs Wochen.

Unpfändbare Bezüge

Manche Teile Ihres Lohns sind ganz oder teilweise vor Gläubigern geschützt (§ 850a ZPO). Dazu gehören die Hälfte der Überstundenvergütung, Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Weihnachtsgeld in begrenzter Höhe sowie übliche Zulagen für Schmutz-, Gefahren- oder Nachtarbeit. Auch Aufwandsentschädigungen sowie Geburts- und Heiratsbeihilfen sind unpfändbar. Der Arbeitgeber muss diese Beträge herausrechnen, bevor er den pfändbaren Teil ermittelt. Ein prüfender Blick auf die Lohnabrechnung lohnt sich.

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Unterhaltspflicht

Zahlen Sie Unterhalt an Kinder, Ehepartner oder andere Angehörige, bleibt Ihnen bei einer Pfändung deutlich mehr. Ab dem 1. Juli 2026 erhöht die erste unterhaltsberechtigte Person die Freigrenze um 597,42 €, jede weitere bis zur fünften um 332,83 €. Voraussetzung ist, dass Sie tatsächlich Unterhalt leisten, als Geld oder durch Versorgung im Haushalt. Hat die Person eigenes Einkommen, kann der Gläubiger beantragen, sie ganz oder teilweise nicht mitzuzählen (§ 850c Abs. 6 ZPO).

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V

Verbraucherinsolvenz

Die Verbraucherinsolvenz ist das Insolvenzverfahren für Menschen, die nicht selbstständig tätig sind (§§ 304 ff. InsO). Dazu zählen Angestellte, Rentner, Arbeitsuchende und ehemalige Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und ohne offene Forderungen aus früheren Arbeitsverhältnissen. Typisch sind der vorgeschriebene Einigungsversuch und die amtlichen Formulare. Umgangssprachlich heißt das Verfahren Privatinsolvenz.

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Verjährung

Auch Schulden können verjähren. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger davon wusste (§§ 195, 199 BGB). Ein Beispiel: Eine Rechnung aus dem Frühjahr 2022 verjährt mit Ablauf des 31. Dezember 2025. Ein Mahnbescheid oder eine Klage hemmt die Frist allerdings. Wichtig ist, dass das Gericht die Verjährung nicht von selbst beachtet. Sie müssen sich ausdrücklich darauf berufen.

Vermögensauskunft

Bei der Vermögensauskunft legen Sie dem Gerichtsvollzieher offen, was Sie besitzen und verdienen, und versichern die Angaben an Eides statt (§ 802c ZPO). Früher sprach man vom Offenbarungseid. Falsche Angaben sind strafbar. Wer den Termin unentschuldigt verstreichen lässt, riskiert einen Haftbefehl. Danach müssen Sie in den folgenden zwei Jahren meist keine neue Auskunft geben, es sei denn, Ihre Verhältnisse ändern sich wesentlich.

Versagung der Restschuldbefreiung

Das Insolvenzgericht kann die Restschuldbefreiung verweigern, wenn Sie gegen Ihre Pflichten verstoßen haben. Gründe sind etwa falsche oder unvollständige Angaben im Antrag, verschwiegenes Einkommen oder eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 290, 296 InsO). In aller Regel muss ein Gläubiger die Versagung beantragen und den Grund glaubhaft machen. Ehrlichkeit von Anfang an ist deshalb der sicherste Weg zu Ihrem Neustart.

Vollstreckungsbescheid

Hat ein Schuldner dem Mahnbescheid nicht widersprochen, erlässt das Mahngericht auf Antrag den Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO). Er steht einem Versäumnisurteil gleich und ist ein vollwertiger Titel. Gegen ihn bleibt nur der Einspruch, ebenfalls binnen zwei Wochen nach Zustellung. Dann geht die Sache an das zuständige Streitgericht und wird dort verhandelt. Verstreicht auch diese Frist, kann der Gläubiger jahrzehntelang vollstrecken.

Vollstreckungsgericht

Das Vollstreckungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts (§ 764 ZPO). Für Pfändungen von Lohn oder Konto ist in der Regel das Amtsgericht an Ihrem Wohnort zuständig, für Menschen in Bochum also das Amtsgericht Bochum (§ 828 ZPO). Es erlässt Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Zugleich ist es Ihre Anlaufstelle, wenn Sie einen höheren Freibetrag beantragen oder sich gegen eine fehlerhafte Pfändung wehren wollen.

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W

Wohlverhaltensphase

Als Wohlverhaltensphase bezeichnet man den Abschnitt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der dreijährigen Abtretungsfrist. Der pfändbare Teil Ihres Einkommens geht in dieser Zeit an den Treuhänder, und Sie müssen Ihre Obliegenheiten erfüllen. Wie lange die Phase dauert, hängt davon ab, wie schnell das eigentliche Verfahren abgeschlossen ist. Zieht es sich über die vollen drei Jahre, entfällt sie praktisch.

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Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähig ist, wer seine fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann (§ 17 InsO). Ein deutliches Zeichen ist, wenn Sie Zahlungen ganz einstellen. Nach der Rechtsprechung liegt sie in der Regel vor, wenn eine Lücke von mindestens zehn Prozent der fälligen Schulden länger als drei Wochen besteht. Für einen eigenen Insolvenzantrag genügt schon die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO). Geschäftsführer einer GmbH müssen spätestens nach drei Wochen den Antrag stellen.

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Zustimmungsersetzung

Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren kann das Insolvenzgericht die Ablehnung einzelner Gläubiger überstimmen (§ 309 InsO). Voraussetzung ist, dass mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt hat und deren Forderungen zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtsumme ausmachen. Außerdem darf der ablehnende Gläubiger durch den Plan nicht schlechter stehen als im Insolvenzverfahren. So kann ein einzelner Blockierer eine Einigung nicht verhindern.

Zwangsversteigerung

Bei einer Zwangsversteigerung lässt ein Gläubiger, meist die finanzierende Bank, eine Immobilie gerichtlich versteigern. Vorher ermittelt ein Gutachter den Verkehrswert. Im ersten Termin muss das Gebot mindestens die Hälfte dieses Werts erreichen, sonst wird der Zuschlag versagt. Liegt es unter sieben Zehnteln, kann ein betroffener Gläubiger die Versagung beantragen. Bis zum Termin vergehen oft viele Monate, Zeit für einen Verkauf in Absprache mit der Bank.

Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckung ist der Oberbegriff für alle staatlichen Maßnahmen, mit denen ein Gläubiger seinen Titel durchsetzt. Je nach Ziel handeln unterschiedliche Stellen. Der Gerichtsvollzieher pfändet Sachen und nimmt die Vermögensauskunft ab, das Vollstreckungsgericht pfändet Forderungen wie Lohn und Konto, das Grundbuchamt trägt Zwangshypotheken ein. Läuft ein Insolvenzverfahren, sind Einzelmaßnahmen der Gläubiger gesperrt (§ 89 InsO). In besonderen Härtefällen hilft § 765a ZPO.