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Lohnpfändung in Bochum – was Ihr Arbeitgeber einbehalten darf

Bei einer Lohnpfändung muss Ihr Arbeitgeber jeden Monat ausrechnen, welcher Teil Ihres Lohns an den Gläubiger geht. Dabei passieren Fehler, oft zu Ihrem Nachteil. Wir rechnen in Bochum nach, ob die Abzüge stimmen, ob Ihre Unterhaltspflichten berücksichtigt sind und ob Ihnen ein höherer Freibetrag zusteht. Das Erstgespräch ist kostenlos.

Ihr Arbeitgeber als Drittschuldner

Hat ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Sie erwirkt, wird er Ihrem Arbeitgeber zugestellt. Ab diesem Tag ist der Arbeitgeber Drittschuldner. Er schuldet Ihnen den Lohn und muss den pfändbaren Teil nun direkt an den Gläubiger zahlen. Zahlt er trotz Pfändung zu viel an Sie aus, kann er dafür selbst einstehen müssen.

Seine Aufgaben sind genau geregelt. Auf Verlangen des Gläubigers erklärt er binnen zwei Wochen, ob er die Forderung anerkennt und ob schon andere Pfändungen vorliegen. Danach rechnet er jeden Monat neu.

  • Er ermittelt das maßgebliche Netto. Steuern, Sozialabgaben und unpfändbare Bezüge werden dafür vom Brutto abgezogen.
  • Er rundet auf volle 10 € ab und zieht den Freibetrag ab, der sich nach Ihren Unterhaltspflichten richtet.
  • Vom Rest behält er einen festen Anteil ein. Wer niemandem Unterhalt schuldet, verliert 70 Prozent davon. Mit jeder unterhaltsberechtigten Person wird dieser Anteil kleiner.
  • Liegen mehrere Pfändungen vor, bedient er sie in der Reihenfolge ihres Eingangs.

Die Pfändung erfasst nicht nur das Gehalt des laufenden Monats. Sie gilt für alle künftigen Zahlungen aus demselben Arbeitsverhältnis, bis die Forderung beglichen ist. Für den Betrieb ist das zusätzliche Arbeit ohne Gegenleistung. Umso wichtiger ist, dass Sie Ihrem Arbeitgeber die richtigen Angaben liefern.

Lohnpfändung in Bochum nachgerechnet: drei Beispiele

Die folgenden Beispiele beruhen auf den Pfändungsfreigrenzen, die seit dem 1. Juli 2026 gelten. Sie zeigen, wie stark Unterhaltspflichten das Ergebnis verändern.

2.200 € netto

Ohne Unterhaltspflicht liegt der Freibetrag bei 1.587,40 €. Vom Rest, also 612,60 €, sind sieben Zehntel pfändbar. Ihr Arbeitgeber überweist 428,82 € an den Gläubiger. Versorgen Sie eine Person, steigt der Freibetrag auf 2.184,82 €. Pfändbar sind dann nur noch 7,59 €.

3.000 € netto

Ohne Unterhaltspflicht gehen 988,82 € an den Gläubiger. Mit einer unterhaltsberechtigten Person sind es 407,59 €, mit zwei Personen 192,94 €. Zwischen dem ersten und dem letzten Fall liegen fast 800 € im Monat, die bei Ihnen bleiben.

Ihren eigenen Betrag ermitteln Sie mit unserem Pfändungsrechner. Alle Stufen finden Sie in der Pfändungstabelle 2026.

Rechenbeispiel: 3.000 € netto, zwei Unterhaltspflichten

  1. Freibetrag: 1.587,40 € + 597,42 € + 332,83 € = 2.517,65 €
  2. Netto abzüglich Freibetrag: 3.000 € − 2.517,65 € = 482,35 €
  3. Bei zwei unterhaltsberechtigten Personen sind vier Zehntel pfändbar.
  4. Ergebnis: 192,94 € gehen an den Gläubiger, 2.807,06 € bleiben bei Ihnen.

Ohne Unterhaltspflicht wären es bei gleichem Netto 988,82 €.

Typische Fehler bei der Berechnung

Unterhaltspflichten fehlen

Ihr Arbeitgeber kennt meist nur, was in den Lohnsteuerdaten steht. Unterhalt für ein Kind, das bei der Mutter lebt, oder für eine frühere Ehepartnerin ist dort nicht immer eindeutig erkennbar. Wie die Beispiele zeigen, geht es schnell um Hunderte Euro im Monat. Legen Sie deshalb Nachweise über jede Unterhaltspflicht vor. Umgekehrt kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass eine Person mit eigenem Einkommen, etwa eine berufstätige Ehefrau, ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Auch darauf sollten Sie vorbereitet sein.

Falsches Netto

Maßgeblich ist nicht der Betrag, der am Ende auf Ihrem Konto landet, sondern ein eigens berechnetes Netto. Werden unpfändbare Bezüge nicht vorher herausgerechnet, fällt der pfändbare Betrag zu hoch aus. Auch vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge wie ein Dienstwagen müssen richtig eingeordnet werden.

Unpfändbare Bezüge übersehen

Nach § 850a ZPO bleiben bestimmte Lohnbestandteile ganz oder teilweise geschützt. Dazu gehören unter anderem diese Posten.

  • Die Hälfte der Vergütung für Überstunden
  • Urlaubsgeld, soweit es den üblichen Rahmen nicht übersteigt
  • Weihnachtsgeld bis zu einem gesetzlichen Höchstbetrag
  • Aufwandsentschädigungen sowie Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen im üblichen Umfang

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach der Rechtsprechung in gewissem Umfang ebenfalls geschützt. Wer im Schichtdienst arbeitet, sollte seine Abrechnungen deshalb besonders genau ansehen. Wurde zu viel abgeführt, lässt sich das in vielen Fällen korrigieren.

Lohnabtretung und mehrere Einkommen

Wenn die Bank sich den Lohn abtreten ließ

Viele Kreditverträge enthalten eine Lohnabtretung. Gerät der Kredit ins Stocken, legt die Bank die Abtretung beim Arbeitgeber offen und lässt sich den pfändbaren Teil direkt überweisen, ganz ohne Gericht. Die Freigrenzen gelten dabei genauso wie bei einer Pfändung. Ob die Abtretung überhaupt wirksam ist, hängt vom Kreditvertrag ab. Manchmal schließt auch der Arbeitsvertrag Abtretungen aus. Das prüft unser Rechtsanwalt. Treffen Abtretung und Pfändung zusammen, kommt in der Regel zuerst zum Zug, wer früher da war. In einem Insolvenzverfahren verlieren solche Abtretungen mit der Eröffnung in der Regel ihre Wirkung.

Zwei Jobs, Lohn und Rente

Haben Sie mehrere Einkommen, etwa einen Hauptjob und einen Minijob oder Lohn und Rente, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag anordnen, dass sie zusammengerechnet werden. Der Freibetrag wird dann nur einmal gewährt, meist beim Einkommen, von dem Sie hauptsächlich leben. So kann auch ein Minijob pfändbar werden, der allein unter der Grenze läge.

Lohn und Konto zugleich gepfändet

Manche Gläubiger pfänden zusätzlich das Konto. Dann besteht die Gefahr, dass der bereits gekürzte Lohn auf dem Konto ein zweites Mal erfasst wird. Ein P-Konto schützt hier den Grundbetrag. Liegt Ihr ausgezahlter Lohn darüber, kann das Vollstreckungsgericht den Freibetrag auf dem Konto an die Lohnpfändung anpassen.

Mehr Freibetrag, das Gespräch im Betrieb und die Sorge um den Job

Antrag nach § 850f ZPO

Reicht der gesetzliche Freibetrag nicht für Ihr Leben, kann das Vollstreckungsgericht ihn auf Antrag erhöhen. Das kommt etwa bei besonderen Bedürfnissen wegen einer Krankheit in Betracht, bei hohen berufsbedingten Ausgaben wie langen Fahrwegen oder wenn Ihr Bedarf nach Sozialrecht über dem Freibetrag liegt. Für Bochumerinnen und Bochumer ist das Amtsgericht Bochum zuständig. Den Antrag bereiten wir mit Ihnen vor, rechtlich vertritt Sie dabei unser Partneranwalt.

Das Gespräch mit dem Arbeitgeber

Viele Betroffene schämen sich und schweigen. Besser ist ein kurzes, sachliches Gespräch mit der Personalabteilung. Sagen Sie, dass Sie die Sache angehen, und reichen Sie fehlende Nachweise nach. Fragen Sie auch, ob die aktuellen Freigrenzen in der Abrechnung schon berücksichtigt sind.

Und die Angst um den Arbeitsplatz?

Eine Lohnpfändung ist für sich genommen in der Regel kein Grund für eine Kündigung. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei sehr vielen Pfändungen mit erheblichem Aufwand für den Betrieb, haben Arbeitsgerichte eine Kündigung für denkbar gehalten. Erhalten Sie dennoch eine Kündigung, bleiben für eine Klage nur drei Wochen. Lassen Sie sich dann umgehend anwaltlich beraten.

Raus aus der Pfändung statt Monat für Monat zahlen

Eine Lohnpfändung endet erst, wenn die Forderung samt Zinsen und Kosten beglichen ist oder der Gläubiger sie freigibt. Bei 7,59 € im Monat kann das sehr lange dauern. Bei mehreren Gläubigern reiht sich zudem eine Pfändung an die nächste.

Deshalb sehen wir uns gemeinsam mit unserem Rechtsanwalt alle Schulden an. Möglich ist zum Beispiel eine Ratenzahlung, für die der Gläubiger die Pfändung ruhen lässt oder zurücknimmt. Führen Verhandlungen nicht weiter, ist die Privatinsolvenz mit Restschuldbefreiung nach in der Regel drei Jahren eine echte Perspektive für einen Neustart. Ab der Eröffnung des Verfahrens enden die einzelnen Pfändungen. Den pfändbaren Teil Ihres Lohns erhält dann der Insolvenzverwalter für alle Gläubiger gemeinsam.

Ablauf

So begleiten wir Sie

  1. Abrechnung prüfen

    Sie bringen Ihre letzten Lohnabrechnungen und den Pfändungsbeschluss mit. Wir rechnen nach, ob der einbehaltene Betrag stimmt.

  2. Freibetrag sichern

    Fehlende Unterhaltspflichten und unpfändbare Bezüge bringen wir mit Nachweisen beim Arbeitgeber ein. Wo nötig, folgt ein Antrag beim Vollstreckungsgericht.

  3. Konto mitdenken

    Damit der ausgezahlte Lohn nicht ein zweites Mal gepfändet wird, prüfen wir auch Ihr Konto und den P-Konto-Schutz.

  4. Weg aus den Schulden

    Gemeinsam mit unserem Rechtsanwalt verhandeln wir mit den Gläubigern oder bereiten eine Insolvenz vor, wenn das die bessere Perspektive ist.

Vorbereitung

Bringen Sie zum Erstgespräch mit

  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Offenlegung einer Lohnabtretung
  • Lohnabrechnungen der letzten drei bis sechs Monate
  • Arbeitsvertrag, vor allem wenn er Regelungen zu Abtretungen enthält
  • Nachweise über Unterhaltspflichten wie Geburtsurkunden, Unterhaltstitel oder Überweisungsbelege
  • Belege über weitere Einkommen, etwa aus einem Minijob oder einer Rente
  • Schreiben von Gläubigern und Inkassobüros
  • Belege über besondere Ausgaben, zum Beispiel Krankheits- oder Fahrtkosten

Lohn- und Gehaltspfändung

Fragen und Antworten

Erfährt mein Arbeitgeber, bei wem ich Schulden habe?

Ja. Im Pfändungsbeschluss stehen der Gläubiger und die Höhe der Forderung, und Ihr Arbeitgeber braucht diese Angaben für die Berechnung. Er darf sie aber nur für die Bearbeitung der Pfändung nutzen. In größeren Betrieben landet der Vorgang in der Regel ausschließlich in der Lohnbuchhaltung. Ihre Kolleginnen und Kollegen erfahren davon normalerweise nichts. Ein offenes Gespräch mit der Personalabteilung nimmt vielen Betroffenen die größte Sorge.

Wie viel Geld bleibt mir bei einer Lohnpfändung?

Das hängt von Ihrem Netto und Ihren Unterhaltspflichten ab. Bei 2.200 € netto ohne Unterhaltspflicht werden 428,82 € gepfändet, Ihnen bleiben 1.771,18 €. Versorgen Sie eine Person, bleiben bei gleichem Lohn 2.192,41 €. Ihren genauen Wert zeigt Ihnen unser Pfändungsrechner. Liegt der Abzug auf Ihrer Abrechnung deutlich höher, sollten wir uns die Berechnung gemeinsam ansehen.

Darf mein Arbeitgeber Gebühren für die Bearbeitung der Pfändung abziehen?

In der Regel nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber die Kosten für die Bearbeitung einer Lohnpfändung selbst tragen. Eine Klausel, die Ihnen diese Kosten auferlegt, hält einer Prüfung meist nicht stand. Finden Sie einen solchen Abzug auf Ihrer Abrechnung, sprechen Sie die Lohnbuchhaltung darauf an. Im Zweifel klären wir das mit unserem Rechtsanwalt.

Was passiert mit der Lohnpfändung, wenn ich den Job wechsle?

Die Pfändung gilt nur gegenüber dem Arbeitgeber, dem sie zugestellt wurde. Beim neuen Arbeitgeber braucht der Gläubiger einen neuen Beschluss. Den bekommt er oft ohne großen Aufwand, weil er Auskünfte über Ihren Arbeitgeber einholen kann. Ein Jobwechsel ist daher kein Ausweg. Kehren Sie innerhalb von neun Monaten zum alten Arbeitgeber zurück, gilt die frühere Pfändung dort wieder.

Kann ich eine Lohnpfändung stoppen, wenn ich Raten zahle?

Stoppen kann die Pfändung nur der Gläubiger. Er kann sie ruhen lassen oder ganz zurücknehmen, wenn Sie sich auf Raten einigen. Wichtig ist, dass diese Vereinbarung schriftlich festgehalten wird und Ihr Arbeitgeber eine Bestätigung des Gläubigers erhält. Ohne diese Bestätigung muss er weiter abführen. Solche Verhandlungen übernimmt bei uns der Rechtsanwalt, damit die Vereinbarung rechtlich sauber ist.

Gilt eine Lohnpfändung auch für Krankengeld oder Arbeitslosengeld?

Während der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zahlt Ihr Arbeitgeber weiter, die Pfändung läuft also mit. Krankengeld kommt dagegen von der Krankenkasse, Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Dort braucht der Gläubiger in der Regel eine eigene Pfändung. Für solche laufenden Geldleistungen gelten dann ähnliche Freigrenzen wie beim Arbeitseinkommen.